|
Geschäfts- und Lieferbedingungen der hofmann gmbh 63776
mömbris
gültig ab 01.01.2003 (hiermit verlieren alle früheren
Fassungen ihre Gültigkeit)
1. Geltung
1.1 Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts-
und Lieferbedingungen für alle Vertragsabschlüsse mit
hofmann gmbh gelten die nach stehenden Verkaufsbedingungen. Sie
werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber
mit der Annahme der ersten Lieferung, und für die Dauer der
Geschäftsverbindung anerkannt.
1.2 Zusicherungen, Nebenabreden, vom Besteller gewünschte Vertragsänderungen
sowie von diesen AVB abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers
gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung
durch hofmann gmbh.
2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1 hofmann gmbh Angebote sind unverbindlich. § 145 BGB
hat keine Geltung. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher
Bestätigung seitens hofmann gmbh und entsprechend deren Inhalt
oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Auftragsbestätigung
die unverzügliche Lieferung, gilt die Rechnung zugleich als
Auftragsbestätigung.
2.2 hofmann gmbh behält sich während der Lieferzeit Änderungen
der Ausführung des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung
vor, sofern der Vertragsgegenstand in seinen Funktionen nur innerhalb
der vorgegebenen Toleranzen verändert wird und das Aussehen
für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
Die Toleranzen sind für alle Qualitätsmerkmale die DIN-üblichen
des Apparatebaues. Ist der Besteller Kaufmann, sind Abweichungen
von der Bestellmenge bis zu 5 % zulässig,
2.3 Teillieferungen sind zulässig,
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 hofmann gmbh Preise werden mangels anderer Vereinbarung in Euro
berechnet. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung
und Verpackung. Den Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzugerechnet. hofmann gmbh berechnet die bei Vertragsabschluss
vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren
basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne,
Fracht, Abgaben usw.) ändern, ist hofmann gmbh berechtigt,
eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller
nicht Kaufmann oder ist der Vertrag nicht dem Betrieb eines kaufmännischen
Gewerbes zuzuordnen, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten
liegt.
3.2 Für alle Zahlungen gelten die jeweils von hofmann gmbh
festgelegten Zahlungsbedingungen. Mangels anderer Vereinbarung sind
alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks
gelten erst mit unbedingter Gutschrift als Zahlung. Die Vornahme
von Wechselzahlungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
seitens hofmann gmbh. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen
zu Lasten des Bestellers und sind von diesem sofort zu zahlen.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers, die
von hofmann gmbh bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt
sind, ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag
geltend machen.
4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
4.1 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden dem Besteller
Zinsen von 8 % p. a. über dem Europäischen Basiszinssatz
in Rechnung gestellt. Weist hofmann gmbh eine höhere Zins-Belastung
, sind die Zinsen entsprechend höher anzusetzen.
4.2 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen
konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit
vor, kann hofmann gmbh die Fortsetzung der Arbeiten an laufenden
Bestellungen einstellen und angemessene Sicherheiten für die
Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Besteller solche
Sicherheiten kurzfristig nicht, ist hofmann gmbh berechtigt, vom
Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem
Besteller die bis dahin entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinn
in Rechnung zu stellen. Weiterhin ist hofmann gmbh berechtigt sämtliche
Forderungen sofort fällig zu stellen und Zahlung zu verlangen.
5. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
5.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nicht
jedoch vor vollständiger Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer
eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist
durch hofmann gmbh setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten
durch den Besteller. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die
Versandbereitschaft schriftlich dem Besteller mitgeteilt ist. Nachträgliche
Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers
verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses
von hofmann gmbh liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten
Umstände bei hofmann gmbh Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten
Umstände sind von hofmann gmbh auch dann nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
5.3 Liegt eine von hofmann gmbh zu vertretende Lieferverzögerung
vor, kann der Besteller hofmann gmbh schriftlich eine angemessene
Nachfrist setzen, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach
Fristablauf ablehne. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
bzw. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche
werden ausgeschlossen.
5.4 Ist der Besteller nicht Kaufmann und beruhen Leistungsstörungen
auf leichter Fahrlässigkeit seitens hofmann gmbh, hat er für
jede vollendete Woche des Lieferverzuges Anspruch auf Schadensersatz
von höchstens 0,5 % des Wertes der Lieferung/Leistung, mit
der hofmann gmbh sich in Verzug befindet und die verzugsbedingt
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden
kann. Dies gilt nicht, soweit der Besteller einen geringeren Schaden
nachweist.
6. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und
Entgegennahme, Verpackung
6.1 hofmann gmbh liefert unfrei und unversichert ab Werk.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Beschädigung
geht mit Übergabe an die Transportgesellschaft auf den Besteller
über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und
hofmann gmbh noch andere Leistungen (z. B. Übersendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung) übernommen hat. Auf Wunsch des
Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch hofmann gmbh
transportversichert. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung
bleibt dem Besteller der Abschluss etwaiger Transport und sonstiger
Versicherungen auf eigene Kosten unbenommen.
6.3 Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen, geht die Gefahr vom Tag der Anzeige an auf ihn über.
6.4 Gelieferte Vertragsgegenstände sind auch bei Vorliegen
unwesentlicher Mängel vom Besteller entgegenzunehmen, Seine
Gewährleistungsansprüche gemäß Abschnitt 9
dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bleiben hiervon unberührt.
6.5 Die Verpackung erfolgt seitens hofmann gmbh sachgemäß
und sorgfältig. Verpackungs-Sonderwünsche werden gesondert
in Rechnung gestellt.
7. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
7.1 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht oder nicht
fristgemäß ab, ist hofmann gmbh berechtigt, entweder
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig
über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller
mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern, oder
den Vertragsgegenstand ihm sofort in Rechnung zu stellen und auf
seine Kosten und Gefahr einzulagern; in letzterem Fall werden dem
Besteller, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Einlagerung entstandenen Kosten, bei Einlagerung bei
hofmann gmbh mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat berechnet. Unberührt hiervon bleibt
das Recht von hofmann gmbh, unter den Voraussetzungen der §§
280, 281 und 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
zu verlangen. Beansprucht hofmann gmbh Schadensersatz, können
25 % des Rechnungsbetrages als Entschädigung ohne Nachweis
gefordert werden, sofern nicht der Besteller einen tatsächlich
nur in geringerem Umfang entstandenen Schaden nachweist. Die Geltendmachung
eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7.2 Mangels anderer Vereinbarung müssen Bestellungen, die von
hofmann gmbh auf Abruf bestätigt werden, spätestens innerhalb
eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei
Terminrückstellungen oder nachträglicher auf Abruf-Stellung.
Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gelten die Regelungen
gemäß Abschnitt 7.1 entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
8.1 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung
gegebener Schecks oder Wechsel, Eigentum von hofmann gmbh. Dies
gilt auch im Fall der Verarbeitung des Vertragsgegenstandes, die
stets für hofmann gmbh als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB).
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes
mit anderen Waren steht hofmann gmbh das Miteigentum im Verhältnis
des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Wert dieser anderen
Waren z. Z. der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
8.2 Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware
nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur
solange berechtigt, als er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B.
Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Besteller
nicht berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit
Vertragsabschluss in Höhe der hofmann gmbh Rechnungswerte bis
zum Ausgleich aller Forderungen seitens hofmann gmbh, einschließlich
Wechsel, an hofmann gmbh abgetreten. Dem Besteller ist es bis auf
Widerruf gestattet, diese Forderungen einzuziehen.
8.3 hofmann gmbh ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers
Sicherheiten nach eigener Wahl von hofmann gmbh insoweit freizugeben,
als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
8.4 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung sowie in Fällen
unbefriedigender Auskunft über die Bonität des Bestellers
oder gegen ihn gerichteter Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste
ist hofmann gmbh befugt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und
die Genehmigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
Der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware
trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer;
sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn hofmann gmbh
höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen kann.
Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger
mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen von hofmann gmbh
gutgebracht.
8.5 Von einer Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung
der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller hofmann gmbh unverzüglich
zu benachrichtigen. Sämtliche hofmann gmbh in diesen Fällen
entstehenden Kosten trägt der Besteller.
8.6 Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen alle üblichen
Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
Ansprüche des Bestellers gegen die Versicherung aus einem Schadensfall
werden mit Vertragsabschluss in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
an hofmann gmbh abgetreten.
8.7 Der Abschluss von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing),
die die Übereignung der Vorbehaltsware zum Gegenstand hat,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens hofmann gmbh,
sofern nicht das Finanzierungsinstitut vertraglich verpflichtet
wird, den hofmann gmbh zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an
hofmann gmbh zu zahlen.
9. Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
9.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang des
Vertragsgegenstandes, versteckte Mängel unverzüglich nach
deren Feststellung schriftlich gegenüber hofmann gmbh zu rügen.
Ist der Besteller nicht Kaufmann, ist er nur verpflichtet, offenkundige
Mängel unverzüglich zu rügen.
9.2 In Fällen begründeter Mängelrüge dürfen
Zahlungen vom Besteller nur In solchem Umfang zurückgehalten
werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln
steht.
9.3 hofmann gmbh haftet für rechtzeitig gerügte Mängel,
auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wie folgt:
a) Unentgeltlich nach Wahl von hofmann gmbh auszubessern oder neu
zu liefern sind solche Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter
Baustoffe oder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich beeinträchtigt erweisen. Zwei Nachbesserungsversuche
oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden Eigentum
von hofmann gmbh.
b) Der Besteller ist verpflichtet, hofmann gmbh die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller hofmann gmbh notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einzuräumen, anderenfalls
hofmann gmbh von der Mängelhaftung befreit wird.
c) Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden,
die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung seitens des Bestellers oder Dritter,
durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht
entfällt auch, wenn seitens des Bestellers oder Dritter ohne
Zustimmung von hofmann gmbh Instandsetzungen, Beschädigungen
oder Änderungen vorgenommen werden. die mit dem geltend gemachten
Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.
9.4 Sind Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unmöglich,
endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, kann
der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages oder
die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ausgeschlossen sind
alle anderen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche
des Bestellers gegen hofmann gmbh und deren Erfüllungsgehilfen,
insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder
mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns sowie aus der Durchführung
der Gewährleistung, es sei denn, dass hofmann gmbh Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat bzw. aus zwingenden
gesetzlichen Gründen haftet.
9.5 Die anwendungstechnische Beratung seitens hofmann gmbh in Wort
und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen
usw. dienen lediglich der Erläuterung der bestmöglichen
Verwendung der hofmann gmbh Produkten gegenüber dem Besteller.
Sie befreien den Besteller nicht von dessen Verpflichtung, sich
durch eigene Prüfung von der Eignung der hofmann gmbh Produkte
für den von ihm beabsichtigten Zweck und Gebrauch zu überzeugen.
Kann durch schuldhafte Verletzung der hofmann gmbh obliegenden Nebenpflichten
auch vor Vertragsabschluss (z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte
Beratung oder falsche Anleitung) der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß
verwendet werden, gelten für die Haftung von hofmann gmbh unter
Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers die Bestimmungen
gemäß Abschnitt 9.1 - 9.4 dieser AVB entsprechend.
9.6 Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche
gelten auch für alle anderen Ansprüche des Bestellers
einschließlich vertraglicher und außervertraglicher
Schadensersatzansprüche. All diese Ansprüche verjähren
in 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
9.7 Die Beschränkung der Haftung seitens hofmann gmbh ist auf
die Abtretung der Ansprüche aus der von hofmann gmbh abgeschlossenen
Produkthaftpflichtversicherung auf EUR 50.000,00 beschränkt.
10. Schutzrechte, Werkzeuge
10.1 Die von hofmann gmbh unterbreiteten Vorschläge und Angebote
sind und bleiben geistiges Eigentum und dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
10.2 Die von hofmann gmbh zur Herstellung der Vertragsgegenstände
im Auftrag des Bestellers hergestellten Betriebsgegenstände,
insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen usw., bleiben auch bei gesonderter
Berechnung oder Kostenbeteiligung seitens des Bestellers hofmann
gmbh Eigentum. Ein Herausgabeanspruch des Bestellers besteht auch
im Fall der Beendigung der Geschäftsverbindung nicht.
10.3 Der Besteller haftet allein, wenn infolge der Ausführung
seiner Bestellung Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte
Dritter, verletzt werden.
11. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht,
Gerichtsstand
11.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit
dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen insgesamt nicht. Anstelle
unwirksamer Bestimmungen gilt das gesetzlich Zulässige.
11.2 Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz
von hofmann gmbh in Mömbris.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
11.4 Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist, nach Wahl von hofmann gmbh Mömbris.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt ist. Bei Lieferungen ins Ausland kann
hofmann gmbh nach eigener Wahl auch in der Hauptstadt des Staates,
in dem der Besteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat, Klage erheben.
Mömbris, Januar 2003
Hier können Sie sich unser AGB`s im pdf Format downloaden.
Download (27
kb)
Kontaktinformationen
Wir nehmen Ihre Stellungnahme bezüglich unserer AGB`s gerne
entgegen.
hofmann gmbh
the wellness and care company
frankenstrasse 16
63776 mömbris
germany
|
|