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Geschäftsbedingungen

Geschäfts- und Lieferbedingungen der hofmann gmbh 63776 mömbris
gültig ab 01.01.2003 (hiermit verlieren alle früheren Fassungen ihre Gültigkeit)

1. Geltung
1.1 Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen für alle Vertragsabschlüsse mit hofmann gmbh gelten die nach stehenden Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung, und für die Dauer der Geschäftsverbindung anerkannt.
1.2 Zusicherungen, Nebenabreden, vom Besteller gewünschte Vertragsänderungen sowie von diesen AVB abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch hofmann gmbh.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1 hofmann gmbh Angebote sind unverbindlich. „§ 145 BGB hat keine Geltung“. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens hofmann gmbh und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Auftragsbestätigung die unverzügliche Lieferung, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
2.2 hofmann gmbh behält sich während der Lieferzeit Änderungen der Ausführung des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung vor, sofern der Vertragsgegenstand in seinen Funktionen nur innerhalb der vorgegebenen Toleranzen verändert wird und das Aussehen für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Die Toleranzen sind für alle Qualitätsmerkmale die DIN-üblichen des Apparatebaues. Ist der Besteller Kaufmann, sind Abweichungen von der Bestellmenge bis zu 5 % zulässig,
2.3 Teillieferungen sind zulässig,

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 hofmann gmbh Preise werden mangels anderer Vereinbarung in Euro berechnet. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung und Verpackung. Den Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. hofmann gmbh berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw.) ändern, ist hofmann gmbh berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann oder ist der Vertrag nicht dem Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes zuzuordnen, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
3.2 Für alle Zahlungen gelten die jeweils von hofmann gmbh festgelegten Zahlungsbedingungen. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit unbedingter Gutschrift als Zahlung. Die Vornahme von Wechselzahlungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens hofmann gmbh. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind von diesem sofort zu zahlen.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers, die von hofmann gmbh bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.

4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
4.1 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden dem Besteller Zinsen von 8 % p. a. über dem Europäischen Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Weist hofmann gmbh eine höhere Zins-Belastung , sind die Zinsen entsprechend höher anzusetzen.
4.2 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, kann hofmann gmbh die Fortsetzung der Arbeiten an laufenden Bestellungen einstellen und angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Besteller solche Sicherheiten kurzfristig nicht, ist hofmann gmbh berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Weiterhin ist hofmann gmbh berechtigt sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und Zahlung zu verlangen.

5. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
5.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch hofmann gmbh setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versandbereitschaft schriftlich dem Besteller mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von hofmann gmbh liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei hofmann gmbh Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind von hofmann gmbh auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
5.3 Liegt eine von hofmann gmbh zu vertretende Lieferverzögerung vor, kann der Besteller hofmann gmbh schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Fristablauf ablehne. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
5.4 Ist der Besteller nicht Kaufmann und beruhen Leistungsstörungen auf leichter Fahrlässigkeit seitens hofmann gmbh, hat er für jede vollendete Woche des Lieferverzuges Anspruch auf Schadensersatz von höchstens 0,5 % des Wertes der Lieferung/Leistung, mit der hofmann gmbh sich in Verzug befindet und die verzugsbedingt nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

6. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Entgegennahme, Verpackung
6.1 hofmann gmbh liefert unfrei und unversichert ab Werk.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Beschädigung geht mit Übergabe an die Transportgesellschaft auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und hofmann gmbh noch andere Leistungen (z. B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung) übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch hofmann gmbh transportversichert. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung bleibt dem Besteller der Abschluss etwaiger Transport und sonstiger Versicherungen auf eigene Kosten unbenommen.
6.3 Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr vom Tag der Anzeige an auf ihn über.
6.4 Gelieferte Vertragsgegenstände sind auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel vom Besteller entgegenzunehmen, Seine Gewährleistungsansprüche gemäß Abschnitt 9 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bleiben hiervon unberührt.
6.5 Die Verpackung erfolgt seitens hofmann gmbh sachgemäß und sorgfältig. Verpackungs-Sonderwünsche werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
7.1 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht oder nicht fristgemäß ab, ist hofmann gmbh berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern, oder den Vertragsgegenstand ihm sofort in Rechnung zu stellen und auf seine Kosten und Gefahr einzulagern; in letzterem Fall werden dem Besteller, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Einlagerung entstandenen Kosten, bei Einlagerung bei hofmann gmbh mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Unberührt hiervon bleibt das Recht von hofmann gmbh, unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 und 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Beansprucht hofmann gmbh Schadensersatz, können 25 % des Rechnungsbetrages als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden, sofern nicht der Besteller einen tatsächlich nur in geringerem Umfang entstandenen Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7.2 Mangels anderer Vereinbarung müssen Bestellungen, die von hofmann gmbh auf Abruf bestätigt werden, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher auf Abruf-Stellung. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gelten die Regelungen gemäß Abschnitt 7.1 entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
8.1 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel, Eigentum von hofmann gmbh. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung des Vertragsgegenstandes, die stets für hofmann gmbh als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes mit anderen Waren steht hofmann gmbh das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Wert dieser anderen Waren z. Z. der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
8.2 Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur solange berechtigt, als er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss in Höhe der hofmann gmbh Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller Forderungen seitens hofmann gmbh, einschließlich Wechsel, an hofmann gmbh abgetreten. Dem Besteller ist es bis auf Widerruf gestattet, diese Forderungen einzuziehen.
8.3 hofmann gmbh ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl von hofmann gmbh insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
8.4 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung sowie in Fällen unbefriedigender Auskunft über die Bonität des Bestellers oder gegen ihn gerichteter Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste ist hofmann gmbh befugt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und die Genehmigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
Der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer; sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn hofmann gmbh höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen kann. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen von hofmann gmbh gutgebracht.
8.5 Von einer Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller hofmann gmbh unverzüglich zu benachrichtigen. Sämtliche hofmann gmbh in diesen Fällen entstehenden Kosten trägt der Besteller.
8.6 Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Ansprüche des Bestellers gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden mit Vertragsabschluss in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an hofmann gmbh abgetreten.
8.7 Der Abschluss von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsware zum Gegenstand hat, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens hofmann gmbh, sofern nicht das Finanzierungsinstitut vertraglich verpflichtet wird, den hofmann gmbh zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an hofmann gmbh zu zahlen.

9. Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
9.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang des Vertragsgegenstandes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber hofmann gmbh zu rügen. Ist der Besteller nicht Kaufmann, ist er nur verpflichtet, offenkundige Mängel unverzüglich zu rügen.
9.2 In Fällen begründeter Mängelrüge dürfen Zahlungen vom Besteller nur In solchem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.
9.3 hofmann gmbh haftet für rechtzeitig gerügte Mängel, auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wie folgt:
a) Unentgeltlich nach Wahl von hofmann gmbh auszubessern oder neu zu liefern sind solche Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt erweisen. Zwei Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden Eigentum von hofmann gmbh.
b) Der Besteller ist verpflichtet, hofmann gmbh die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller hofmann gmbh notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einzuräumen, anderenfalls hofmann gmbh von der Mängelhaftung befreit wird.
c) Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung seitens des Bestellers oder Dritter, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn seitens des Bestellers oder Dritter ohne Zustimmung von hofmann gmbh Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden. die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.
9.4 Sind Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unmöglich, endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen hofmann gmbh und deren Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns sowie aus der Durchführung der Gewährleistung, es sei denn, dass hofmann gmbh Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat bzw. aus zwingenden gesetzlichen Gründen haftet.
9.5 Die anwendungstechnische Beratung seitens hofmann gmbh in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. dienen lediglich der Erläuterung der bestmöglichen Verwendung der hofmann gmbh Produkten gegenüber dem Besteller. Sie befreien den Besteller nicht von dessen Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der hofmann gmbh Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck und Gebrauch zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der hofmann gmbh obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss (z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung) der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, gelten für die Haftung von hofmann gmbh unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers die Bestimmungen gemäß Abschnitt 9.1 - 9.4 dieser AVB entsprechend.
9.6 Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen Ansprüche des Bestellers einschließlich vertraglicher und außervertraglicher Schadensersatzansprüche. All diese Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
9.7 Die Beschränkung der Haftung seitens hofmann gmbh ist auf die Abtretung der Ansprüche aus der von hofmann gmbh abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung auf EUR 50.000,00 beschränkt.

10. Schutzrechte, Werkzeuge
10.1 Die von hofmann gmbh unterbreiteten Vorschläge und Angebote sind und bleiben geistiges Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
10.2 Die von hofmann gmbh zur Herstellung der Vertragsgegenstände im Auftrag des Bestellers hergestellten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen usw., bleiben auch bei gesonderter Berechnung oder Kostenbeteiligung seitens des Bestellers hofmann gmbh Eigentum. Ein Herausgabeanspruch des Bestellers besteht auch im Fall der Beendigung der Geschäftsverbindung nicht.
10.3 Der Besteller haftet allein, wenn infolge der Ausführung seiner Bestellung Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.

11. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen insgesamt nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt das gesetzlich Zulässige.
11.2 Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz von hofmann gmbh in Mömbris.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
11.4 Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, nach Wahl von hofmann gmbh Mömbris. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Bei Lieferungen ins Ausland kann hofmann gmbh nach eigener Wahl auch in der Hauptstadt des Staates, in dem der Besteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, Klage erheben.

Mömbris, Januar 2003

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